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§ 25 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 25 HDG – Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) 1Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. 2Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.

(2) Das nach Abs. 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten; spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist es unverzüglich fortzusetzen.

(3) 1Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.