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§ 25 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 25 HAKA – Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit (1)

(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).