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§ 25 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GstG
Gliederungs-Nr.: 2033-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 GstG – Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    An § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wahlbeamten" die Worte "und das Gesetz über die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst" angefügt.

  2. 2.

    § 222 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      "Von einer Ausschreibung der Stellen kann abgesehen werden."

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.