§ 25 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung
§ 25 GnO – Schlussentscheidung
(1) Hat sich die verurteilte Person während der Bewährungszeit bewährt, so ist die Gnadenbehörde befugt, die ausgesetzte Strafe zu erlassen.
(2) 1Zu der Schlussentscheidung ist die Gnadenbehörde befugt, die die gnadenweise Strafaussetzung bewilligt hat. 2Die Leiterin oder der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft sind hierzu ermächtigt, wenn sie nach § 30 Abs. 1 Satz 3 einer Beschwerde abgeholfen haben.
(3) Hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Strafaussetzung bewilligt, so sind der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa die Vorgänge mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlussermittlungen vorzulegen.