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§ 25 GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

Titel: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GefStoffV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-34
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 GefStoffV – Übergangsvorschriften

(1) 1Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

2Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025 nachzuweisen.

Zu § 25: Neugefasst durch V vom 21. 7. 2021 (BGBl I S. 3115).