§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Dritter Titel – Amtsgerichte
§ 25 GVG – Entscheidung durch den Strafrichter
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- 2.wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Zu § 25: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).