§ 25 GO, Petitionsausschuss

Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach den §§ 60 ff.