Gesetze

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§ 25 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 25 GAD – Maßnahmen der Krisenfürsorge

Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwer wiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.