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§ 25 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 FhG – Fachbereichsleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachbereichsvorsitzende/Der Fachbereichsvorsitzende leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule. Sie/Er ist zuständig für:

  1. 1.
    die Aufstellung und Umsetzung des Entwicklungsplans des Fachbereichs,
  2. 2.
    die Koordination der Lehre und die Unterstützung von angewandter Forschung im Fachbereich,
  3. 3.
    die Lehr- und Prüfungsorganisation,
  4. 4.
    die Durchführung des Bewertungsverfahrens im Fachbereich (§ 5 Abs. 2),
  5. 5.
    den Vorschlag des Anteils des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlages,
  6. 6.
    die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel sowie den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich.

(2) In Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation sowie bei der Erfüllung der Aufgaben in der Betreuung der Studierenden steht der Fachbereichsleitung den zur Lehre verpflichteten und berechtigten Personen gegenüber ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Die Fachbereichsleitung führt die Entscheidungen des Fachbereichsrates aus. Sie ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie mit aufschiebender Wirkung eine nochmalige Beschlussfassung herbei. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverzüglich die Hochschulleitung.

(4) Die Fachbereichsleitung wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der im Fachbereich tätigen Professorinnen und Professoren, soweit sie sich nicht in der Probezeit befinden, gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. Die Fachbereichsleitung kann vom Fachbereichsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt, werden.

(5) Die Fachbereichsleitung ist von ihren sonstigen Dienstpflichten angemessen zu entlasten.

(6) Für die Fachbereichsleitung wird eine Stellvertretung gewählt. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann die Wahrnehmung der Stellvertretung durch die Studiengangsleiterin/den Studiengangsleiter vorsehen.

(7) Die Fachbereichsleitung ist über Sitzungen der Ausschüsse des Fachbereichsrates zu unterrichten und hat das Recht an ihnen teilzunehmen. Sie ist auf ihr Verlangen unverzüglich über jede Angelegenheit des Fachbereichs zu informieren. Sie berichtet dem Fachbereichsrat über ihre Arbeit.