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§ 25 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → E. – Verkehrslastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 25 FAG – Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

  1. 1.

    jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach

  2. 2.

    jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,

  3. 3.

    jeder weitere Kilometer 1,5-fach,

  4. 4.

    jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fach

gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Dabei ist von der tatsächlichen Straßenbaulastträgerschaft auszugehen. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.