§ 25 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine
§ 25 EuWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.