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§ 25 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Europawahlordnung (EuWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWO
Gliederungs-Nr.: 111-5-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 EuWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.