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§ 25 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 EigVO M-V – Anhang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass:

  1. 1.

    die Angaben nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen zu machen sind,

  2. 2.

    die Angaben nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen sind und

  3. 3.

    Nummer 4 und 8 keine Anwendung finden.

(3) Außerdem sind im Anhang anzugeben:

  1. 1.

    Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,

  2. 2.

    drohende finanzielle Belastungen, unter anderem für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist und keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde,

  3. 3.

    alle gesetzlichen und vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertbarkeit beziehen,

  4. 4.

    Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,

  5. 5.

    in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,

  6. 6.

    entstandene, aber noch nicht erhobene Abgaben und noch nicht berechnete Entgelte,

  7. 7.

    die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,

  8. 8.

    die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch die Gemeinde,

  9. 9.

    in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,

  10. 10.

    Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

  11. 11.

    Angaben zu den fortgeltenden Ermächtigungen des Wirtschaftsplanes nach § 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik.

Die verlangten Angaben und Erläuterungen können entfallen, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes von untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Der Anhang ist zu ergänzen um eine Anlagenübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Verbindlichkeitenübersicht sowie eine Übersicht über die über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Ermächtigungen. Hierfür finden die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend Anwendung. Die entsprechenden Muster (§ 29 Nr. 11) sind anzuwenden.