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§ 25 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Enteignung und Entschädigung

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 DSchG – Enteignung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von eingetragenen Kulturdenkmalen können enteignet werden, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

(2) Die Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde.

(4) Das für Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes findet Anwendung.