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§ 25 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

4. Abschnitt – Erstellung von Übersichten

Titel: Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DONot
Gliederungs-Nr.: 3831
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 25 DONot – Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte

(1) Notarinnen und Notare haben nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eine Übersicht über den Stand ihrer Verwahrungsgeschäfte nach dem Muster 8 bis zum 15. Februar einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts lässt den Notarinnen und Notaren die erforderlichen Vordrucke zugehen.

(2) In der Übersicht ist anzugeben:

  1. 1.
    unter I 1 der Bestand der am Jahresschluss venıvahrten Geldbeträge, soweit die Notaranderkonten elektronisch geführt werden ausweislich der letzten Eintragungen im Verwahrungs- und Massenbuch, im Übrigen ausweislich der am Jahresschluss vorliegenden Kontoauszüge;
  2. 2.
    unter I 2 der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (§ 11 Abs. 5 Satz 2);
  3. 3.
    unter I 3 der Bestand der verwahrten Geldbeträge, nach den einzelnen Massen gegliedert;
  4. 4.
    unter II der Bestand der verwahrten Wertpapiere und Kostbarkeiten, nach Massen gegliedert; die Wertpapiere sind nur nach Gattung und Gesamtbetrag zu bezeichnen, Zinsscheine und dgl. sind kurz zu vermerken.

Bei I 3 und II ist in der Spalte "Bemerkungen" die Art der Verwahrung genau anzugeben (Bezeichnung des Kreditinstituts, Nummer des Anderkontos, bei elektronisch geführten Notaranderkonten das Datum der letzten Eintragung im Veıwahrungs- und Massebuch, im Übrigen das Datum des letzten den Buchungen im Veıwahrungs- und Massebuch zugrunde liegenden Kontoauszuges).

(3) Notarinnen und Notare haben auf der Übersicht zu versichern, dass sie vollständig und richtig ist und dass die unter I 3 aufgeführten Geldbeträge mit den in den Rechnungsauszügen der Kreditinstitute und gegebenenfalls in den Sparbüchern angegebenen Guthaben oder werden die Notaranderkonten elektronisch geführt, mit den, im elektronisch geführte Verwahrungs- und Massebuch angegebenen Guthaben übereinstimmen; sie haben die Übersicht zu unterschreiben.

(4) Sind am Schluss des Jahres keine Wertgegenstände in Verwahrung, so erstattet die Notarin oder der Notar Fehlanzeige.

(5) Die in Absatz 1 bezeichnete Übersicht hat die Notarin oder der Notar auch einzureichen, wenn das Amt wegen Erreichens der Altergrenze (§ 47 Nr. 1 BNotO) oder gemäß § 47 Nrn. 2 bis 7 BNotO erlischt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224).