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§ 25 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 1 – Zuordnung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremLMG – Zuordnung von Übertragungskapazitäten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 31 Absatz 3 entsprechend. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht.

(6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.