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§ 25 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremKJFFöG – Schutz junger Menschen vor Misshandlung und Gewalt

Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, dass junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Misshandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können.