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§ 25 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt VI – Schutz der Fischerei

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremFiG – Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten.

(2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.

(3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.