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§ 25 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremBG – Laufbahnverordnungen

Der Senat regelt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),

  2. 2.

    der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnote,

  4. 4.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),

  5. 5.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),

  7. 7.

    Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),

  8. 8.

    Grundsätze der Fortbildung (§ 22),

  9. 9.

    Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

  10. 10.

    Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.