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§ 25 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 14 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 BierStV – Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung (1)

(1) Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchssteuergebiet).

(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchssteuergebiet ausgeführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchssteuergebiet verlässt.

(3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisenbahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchssteuergebiet übernommen, gilt es, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, dass die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchssteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, dass das Bier im EG-Verbrauchssteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfasst wird.

(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchssteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).