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§ 25 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BestattG 1988 – Grabpflege (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Grabstätten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstätten obliegt sie dem Auftraggeber der Bestattung. Nutzungsberechtigter und Auftraggeber der Bestattung können einen anderen mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt unberührt.

(2) Bei allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die Ersterrichtung und Mindestunterhaltung auf Kosten desjenigen aus, der das Nutzungsrecht erworben oder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf seine Kosten den Aufwachs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen Behörde gepflegt.