Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgVerfSchG – Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  1. 1.

    wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,

  2. 2.

    behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

  3. 3

    Einzelvorkommnisse, die Gegenstand bedeutender politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann gegen die Befragung Einspruch erheben; der Einspruch ist zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Befragung trotz des Einspruchs durchzuführen.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission

  1. 1.

    im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,

  2. 2.

    in halbjährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu Maßnahmen nach den §§ 6a und 6b,

  3. 3.

    über das Ergebnis der Prüfungen der Innenrevision nach § 2 Absatz 2 sowie die zur Abstellung der Mängel veranlassten Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Prüfung,

  4. 4.

    über alle Verdachtsfälle der Begehung von Straftaten bei Maßnahmen nach §§ 6a und 6b,

  5. 5.

    über die Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und

  6. 6.

    über gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 unterbliebene Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden.

(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 4 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(4) Eingaben einzelner Bürger (Petenten) über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten zu hören.

(5) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Stellungnahme. Sie gibt den Namen der mitteilenden Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und die mitteilende Person damit einverstanden ist.

(6) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterrichtet

(7) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.