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§ 25 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgNatSchAG – Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde hat auf Antrag den Eigentümern und Eigentümerinnen oder den Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu sorgen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

(3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht bei der Wahrnehmung der Aufgabe aus § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.