§ 25 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 BbgFAG – Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.