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§ 25 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgFAG – Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.