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§ 25 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 4 – Anforderungen an Bauteile

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgBO – Raumabschließende Bauteile (1)

(1) Raumabschließende Bauteile, wie Decken oder Trennwände, müssen bei Brandbeanspruchung ausreichend lang widerstandsfähig gegen strahlende Wärme sowie die Ausbreitung von Feuer und Brandgasen sein.

(2) Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen die raumabschließenden Bauteile feuerbeständig sein. Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen feuerbeständig sein. In oberirdischen Geschossen müssen die Trennwände notwendiger Flure mindestens feuerhemmend sein.

(3) Raumabschließende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.

(4) Raumabschließende Decken sind erforderlich zwischen Geschossen.

(5) Raumabschließende Trennwände sind innerhalb von Geschossen erforderlich

  1. 1.

    zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,

  2. 2.

    zum Abschluss von notwendigen Fluren,

  3. 3.

    zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

  4. 4.

    zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss,

  5. 5.

    zum Abschluss von offenen Gängen, die als Rettungswege genutzt werden.

(6) Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Der Anschluss der raumabschließenden Bauteile an andere Bauteile muss den Anforderungen des Absatzes 1 genügen.

(7) In raumabschließenden Bauteilen sind Öffnungen zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. Die Öffnungen sind mit Abschlüssen, wie Klappen, Türen oder Tore, zu versehen. Dies gilt nicht für raumabschließende Bauteile innerhalb von Wohnungen.

(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)