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§ 25 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss der Architektenkammer

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 25 BauKaG NRW – Einrichtung und Zusammensetzung

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Beisitzerinnen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen.

(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Vertreter und Vertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer und Beisitzerinnen müssen in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören, noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 96), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).