§ 25 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Geschäftskreis
§ 25 BBankG – Andere Geschäfte
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.