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§ 25 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArchtG-LSA – Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss

(1) Das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss wird auf Antrag des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Die Betroffenen können die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen.

(2) Soweit Betroffene jeweils auswärtiges Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzungen zuständig.

(3) Berufspflichtverletzungen verjähren in drei Jahren. Ist mit der Berufspflichtverletzung zugleich auch gegen ein Strafgesetz verstoßen worden, verjährt die Berufspflichtverletzung nicht vor dem Ablauf der Verjährung der Straftat. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren bei einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde anhängig, ist das Berufsrechtsverfahren vom Ausschussvorsitz bis zum bestandskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils sind für das Berufsrechtsverfahren bindend. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein Freispruch erfolgt, kann das Berufsrechtsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung beinhaltet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllt.

(5) Die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Berufsrechtsausschusses notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen werden vom Ausschussvorsitz geleitet. Dieser kann von der Einberufung des Ausschusses absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Betroffenen nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig sind oder ihre Schuld danach als gering anzusehen wäre und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich scheint. Bei Einstellung wegen geringer Schuld bleibt das Rügerecht des Vorstandes (§ 27) weiter bestehen.

(6) Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(7) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend an zu wenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist.