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§ 25 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 4 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 AbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt.

(2) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderer Seite gezahlt, so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, welche insbesondere aufgrund von Vorschriften des Fünften oder Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden. Der Zuschuss wird gezahlt in Höhe des Anteils am Gesamtbeitrag der oder des Versicherten, der bei gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu zahlen wäre. Als Zuschuss werden 50 vom Hundert des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.

(3) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Abgeordneten des Landtages den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch der Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ein. Ansprüche nach dieser Vorschrift bestehen nicht im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge oder Zuschläge, die nach den gesetzlichen Vorschriften allein von den Versicherten zu tragen sind.

(4) Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben sie der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Annahme des Mandats gebunden. Teilen sie bis zum Ablauf dieser Frist der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung für den Rest der Wahlperiode mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer der Wahlperiode. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 werden auch für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16 gewährt. Übergangsgeldempfängerinnen und Übergangsgeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1, solange sie keine Leistungen nach den §§ 17 bis 20 beziehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(6) Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift besteht nur, soweit die Höhe der Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung mindestens 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 beträgt.