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§ 25 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 25 AbgG – Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 68 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.