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§ 25 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 25 AbgG NRW – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wird den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft als Erfahrungszeit angerechnet. Die Erfahrungszeit verlängert sich ferner stets um die Hälfte der Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 ruhen.

(2) Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so bleibt die bis dahin unter Berücksichtigung des Absatzes 1 erreichte Erfahrungsstufe für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand unverändert.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn Beamte und Beamtinnen nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt werden.

(4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.