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§ 25 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 AbgGRhPf – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.