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§ 25 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 2 – Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 25 AZRG – Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

(1) An nicht öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:

  1. 1.
    Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
  2. 2.
    Zuzug oder Fortzug,
  3. 3.
    Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,
  4. 4.
    Sterbedatum.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. 3Es ist schriftlich zu begründen. 4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfassten Person keinen Zweifel. 5Das Gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. 6Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. 3Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. 4Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) 1Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zu Grunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. 3Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle die Daten der betroffenen Person unverzüglich zu vernichten.

Zu § 25: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2745) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).