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§ 25 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 1 – Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 ALVO M-V – Laufbahnzweige

Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die

  1. 1.

    besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder

  2. 2.

    eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,

Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.