§ 252 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → I. – Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 252 LVwG – Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
- 1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
- 2.
andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.