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§ 24c SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 24c SGB V – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

  1. 1.

    ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

  2. 2.

    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

  3. 3.

    Entbindung,

  4. 4.

    häusliche Pflege,

  5. 5.

    Haushaltshilfe,

  6. 6.

    Mutterschaftsgeld.

2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).