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§ 24a AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 24a AO – Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

Folgende Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, treten:

§ 4(Satzungen),
  
§ 7(Organe),
  
§ 10(Repräsentation),
  
§ 16a(Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner),
  
§ 16c(Einwohnerfragestunde, Anhörung),
  
§ 16d(Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten),
  
§ 16e(Anregungen und Beschwerden),
  
§ 17 Abs. 2 und 3(Anschluss- und Benutzungszwang),
  
§ 18(Öffentliche Einrichtungen),
  
§§ 19 bis 23(Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit),
  
§ 24(Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen),
  
§ 24a(Kündigungsschutz, Freizeitgewährung),
  
§ 25(Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen),
  
§ 27 Abs. 2 und 3(Unterrichtung der Gemeindevertretung, Sperrwirkung),
  
§ 28(Vorbehaltene Entscheidungen),
  
§ 29(Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit),
  
§ 30(Kontrollrecht),
  
§ 32(Rechte und Pflichten),
  
§ 34(Einberufung, Geschäftsordnung),
  
§ 35a (Sitzungen in Fällen höheren Gewalt)
  
§ 36(Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung),
  
§ 37(Verhandlungsleitung),
  
§ 38(Beschlussfähigkeit),
  
§ 39(Beschlussfassung),
  
§ 40 Abs. 1 bis 3(Wahlen durch die Gemeindevertretung),
  
§ 41(Niederschrift),
  
§ 42(Ordnung in den Sitzungen),
  
§ 43(Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung),
  
§ 47(Widerspruch gegen Ausschlussbeschlüsse),
  
§§ 51, 56(Gesetzliche Vertretung).