Gesetze

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§ 24 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil VI – Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 ZollVG – Helgoland

(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Union geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.

(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtunionswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtunionswaren oder unversteuerte Unionswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden.

(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.