§ 24 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 24 WoBindG – Verwaltungszwang
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.