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§ 24 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 VolksEG – Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 bleiben unberührt.