§ 24 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 24 VerschG – Öffentliche Bekanntmachung der Todeserklärung
(1) 1Der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
(3) 1Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. 2Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluss in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht ist.
Zu § 24: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).