§ 24 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Fünfter Teil – Parlamentarische Kontrolle
§ 24 VerfSchG-LSA – Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Die Landesregierung unterliegt auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium wahr.
(2) Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.