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§ 24 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 24 VSG NRW – Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder

(1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sowie die Zusammensetzung des Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder Stellvertreter abberufen.

(2) Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung.

(3) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitglieds.