Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 24 VAbstG – Nachabstimmung

(1) Steht fest, dass die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Abstimmung nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Abstimmung im Fall ihrer Durchführung im Anfechtungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird.

(2) Ist in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden, findet eine Nachabstimmung statt. Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptabstimmung statt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachabstimmung bestimmt die Stimmordnung.