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§ 24 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 24 UAG – Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses

Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.