§ 24 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 24 UAG – Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses
Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.