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§ 24 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Staatsaufsicht

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürSpkG – Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums (Sparkassenaufsichtsbehörde). Soweit Fragen des Kommunalrechts und der Sparkassenverfassung berührt werden, entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit nicht die Sparkassenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz für die Aufsicht zuständig ist, regelt sich die Aufsicht über die Sparkassenzweckverbände nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht).

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann sich bei Wahrnehmung der Aufsicht der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen. Anfallende Kosten hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.

(5) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(6) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(7) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse nach den Absätzen 3 bis 6 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.

(8) Alle bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden weder vor Gericht noch außergerichtlich über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder in ihrer Eigenschaft als bei der Aufsichtsbehörde tätigen Person bekannt geworden sind, ohne Genehmigung aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt die Aufsichtsbehörde. Unabhängig von Satz 3 dürfen im Interesse von Antragstellern und Kunden Tatsachen, die der Sparkasse ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht unbefugt offenbart werden.