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§ 24 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Dritter Abschnitt – Anerkennung von Befähigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürLaufbG – Anerkennung der bei Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigungen

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen soll Bewerbern, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz anerkannt werden, die der Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist. Soweit erforderlich, kann die für die Anerkennung zuständige oberste Landesbehörde zusätzliche Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die Laufbahnbefähigung beim Bund oder bei einem anderen Land als anderer Bewerber erworben wurde.