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§ 24 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürKWO – Tod eines Bewerbers für die Wahl zum Bürgermeister oder Ortsbürgermeister (1)

Liegt ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG vor, so sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies durch die Verschiebung des Wahltermins notwendig ist. Bereits zugelassene Wahlvorschläge bedürfen keiner erneuten Zulassung, falls sie unverändert bleiben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).