§ 24 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen
§ 24 ThürGGO – Rechtliche Prüfung
Bevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten.