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§ 24 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 24 ThürGGO – Rechtliche Prüfung

Bevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten.