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§ 24 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Denkmalbehörden

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürDSchG – Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,
  2. 2.
    Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),
  3. 3.
    systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),
  4. 4.
    Führung des Denkmalbuchs,
  5. 5.
    wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,
  6. 6.
    Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,
  7. 7.
    Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,
  8. 8.
    Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und fördern,
  9. 9.
    Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,
  10. 10.
    Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und
  11. 11.
    Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie.