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§ 24 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürDG – Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens

(1) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) kann das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erweitert werden.

(2) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 44) können solche Handlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind. Die ausgeklammerten Handlungen können nur wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Werden die ausgeklammerten Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Die Erweiterung und die Beschränkung von Disziplinarverfahren sind aktenkundig zu machen. § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 26 gelten entsprechend.